Zum Schutz gegen das Coronavirus werden FFP2-Masken zwischenzeitlich auch häufig von Privatpersonen genutzt und in vielen öffentlichen Transportmitteln sind diese teilweise Vorgeschrieben. Die DGUV-Regeln geben vor, dass eine Wiederverwendung von FFP2-Masken beim Umgang mit Coronaviren grundsätzlich nicht erlaubt ist. Dies ist unabhängig vom Modell und Hersteller. Im Privatgebrauch, z.B. beim Einkaufen oder in öffentlichen Transportmitteln, kann unter Umständen mit einer geringen Erregerbelastung gerechnet werden. Zudem sind FFP2-Masken vergleichsweise teuer und oft nur begrenzt verfügbar. Aus diesem Grund haben die FH Münster und die Westfälische Wilhelms-Universität Münster Verfahren geprüft, die das Infektionsrisiko bei der Wiederverwendung von FFP2-Masken verringern sollen. Das Projekt wurde vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gefördert und zeigt auf, dass die Wiederverwendung von FFP-Masken für Privatpersonen sinnvoll sein kann. Weitere Informationen finden Sie hier (ePaper).
Locker sitzender Mund-Nase-Schutz (MNS) verhindert, dass Personen ihr Umfeld mit ausgeatmeten Tröpfchen kontaminieren. Dabei ist der Träger selbst nur eingeschränkt geschützt, denn die Maske bietet ihm selbst keinen ausreichenden Schutz gegen Aerosole (feinste, in der Luft getragen Tröpfchen). Da der Mund-Nase-Schutz nicht fest anliegt, lässt es sich damit im Vergleich einfach atmen, als mit FFP Masken.
Dicht anliegende FFP-Masken schützen den Träger zuverlässig vor Aerosolen und Viren. Diese Atemschutzmasken filtern auch kleinste Partikel und Aerosole aus der Luft. Masken mit Ausatemventil bieten höheren Tragekomfort. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil verhindern zusätzlich, dass der Maskenträger sein Umfeld mit ausgeatmeten Tröpfchen kontaminiert. FFP-Masken gibt es in verschiedenen Schutzstufen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem anderen Blog.
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