Posted on

Neuer Flowflex Lolli SARS-CoV-2 Antigen Saliva Schnelltest mit CE Zertifizierung

Als reiner CE-zertifizierter Lolli-Test entdeckt der Laientest ACON Biotech Co. Ltd. zuverlässig eine Corona-Infektion durch die Speichelentnahme – auch bei einer Infektion mit der Omikron-Variante.

Für sichere Testungen braucht es zuverlässige Speicheltests. Denn für Kitas, Schulen oder Pflegeheime sind sie auch jetzt oft die einzige Möglichkeit, auf das Coronavirus zu testen.

Aus diesem Grund hat die MCC HEALTH Care+ mit dem Flowflex Lolli Test ein weiteres sehr zuverlässiges Produkt aus dem Hause ACON Biotech in sein Programm mit aufgenommen. Wir bieten diesen Test in zwei Varianten an. Zum einen als Laientest für zuhause und zum anderen als Profitest für die Testung durch Fachpersonal.


Der Flowflex Lolli Test wird ohne Pufferlösung und ohne Nasenabstrich angewendet. Die Testspitze wird mit Speichel befeuchtet (30 Sekunden lutschen) und anschließend in die Testkassette eingeklickt.

Bei der Lolli-Methode handelt es sich um eine nicht-invasive und damit kinderfreundliche Probenentnahme, die einen sensitiven Nachweis von SARS-CoV-2 ermöglicht.

Anwendung:

Der Flowflex Lolli Test wird einfach für mindestens 30 Sekunden an der oberen und unteren Zungenseite angewendet.
ACHTUNG: Bitte unbedingt beachten, dass man 30 Minuten vorher nichts mehr trinken, essen oder rauchen sollte, da das Testergebnis sonst verfälschen kann. (Bei Orangensaft z.B. kann das Ergebnis bei jedem Schnelltest positiv ausfallen).

Posted on

Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erarbeitet

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes am 03.08.2022 einen Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erarbeitet.  Der Vorschlag sieht lageangepasste Rechtsgrundlagen vom 1.  Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 vor. Die bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden bis zum 30. September 2022 befristet.

Das wichtigste an Informationen:

Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:

Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

  1. Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
  2. Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen

  1. Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen, sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.
  2. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder zur Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes

Die Länder können weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind:

  1. Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  2. Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  3. Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  4. Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

-> Hot-Spot Regelungen zur Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes

  1. Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
  2. Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  3. Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  4. Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Soweit die jetzt bekannten Regelungen. Diese Regelungen betreffen meist den öffentlichen Bereich und nicht die Unternehmen.

Dennoch bleiben Arbeitgeber aufgefordert,
 das Infektionsgeschehen zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept anzupassen.

Mitteilung Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert, BMAS
Handlungsempfehlungen zu Corona am Arbeitsplatz, BAUA

Quelle Stand 03.08.2022: Pressemitteilung Bundesgesundheitsministerium

Posted on

WIEDERVERWENDUNG VON FFP2-MASKEN FÜR PRIVATPERSONEN

Eine Mutter, die ihrem Kind dabei hilft, eine Gesichtsmaske aufzusetzen
Wiederverwendung von FFP2-Masken im Privatgebrauch, z.B. beim Einkaufen oder in öffentlichen Transportmitteln

Zum Schutz gegen das Coronavirus werden FFP2-Masken zwischenzeitlich auch häufig von Privatpersonen genutzt und in vielen öffentlichen Transportmitteln sind diese teilweise Vorgeschrieben. Die DGUV-Regeln geben vor, dass eine Wiederverwendung von FFP2-Masken beim Umgang mit Coronaviren grundsätzlich nicht erlaubt ist. Dies ist unabhängig vom Modell und Hersteller. Im Privatgebrauch, z.B. beim Einkaufen oder in öffentlichen Transportmitteln, kann unter Umständen mit einer geringen Erregerbelastung gerechnet werden. Zudem sind FFP2-Masken vergleichsweise teuer und oft nur begrenzt verfügbar. Aus diesem Grund haben die FH Münster und die Westfälische Wilhelms-Universität Münster Verfahren geprüft, die das Infektionsrisiko bei der Wiederverwendung von FFP2-Masken verringern sollen. Das Projekt wurde vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gefördert und zeigt auf, dass die Wiederverwendung von FFP-Masken für Privatpersonen sinnvoll sein kann. Weitere Informationen finden Sie hier (ePaper).

Locker sitzender Mund-Nase-Schutz (MNS) verhindert, dass Personen ihr Umfeld mit ausgeatmeten Tröpfchen kontaminieren. Dabei ist der Träger selbst nur eingeschränkt geschützt, denn die Maske bietet ihm selbst keinen ausreichenden Schutz gegen Aerosole (feinste, in der Luft getragen Tröpfchen). Da der Mund-Nase-Schutz nicht fest anliegt, lässt es sich damit im Vergleich einfach atmen, als mit FFP Masken.

Dicht anliegende FFP-Masken schützen den Träger zuverlässig vor Aerosolen und Viren. Diese Atemschutzmasken filtern auch kleinste Partikel und Aerosole aus der Luft. Masken mit Ausatemventil bieten höheren Tragekomfort. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil verhindern zusätzlich, dass der Maskenträger sein Umfeld mit ausgeatmeten Tröpfchen kontaminiert. FFP-Masken gibt es in verschiedenen Schutzstufen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem anderen Blog.

MCC HEALTH CARE+ hochwertige FFP2 und FFP3 Masken des deutschen Markenherstellers MOLDEX an.

Posted on

FFP ATEMSCHUTZ-GRUNDLAGEN – EINFACH ERKLÄRT

Nicht erst seit Ausbruch der Corona-Pandemie erreichen uns vermehrt Fragen rund um das Thema FFP Atemschutz-Grundlagen. Was unterscheidet eine FFP2-Maske von einer FFP3-Maske? Was ist der Unterschied zwischen eine FFP-„R“ und FFP-„NR“ Maske?

Einen schnellen Überblick zum Thema FFP-Masken bekommen Sie mit dem FFP-Masken Einmaleins unseres Partners Moldex, welches Sie auch als PDF herunterladen und ausdrucken können.

FFP2-Masken Test 2021: Die 4 besten Masken – und welche kaum schützen (Mundschutz- & Maskentest), Quelle: Stiftung Warentest

Worin unterscheiden sich die FFP ATEMSCHUTZ-GRUNDLAGEN hinsichtlich der Schutzklassen?

Die Medienberichterstattung der vergangenen Monate hat gezeigt, wie schwierig es ist, verlässliche Informationen über Schutzmaßnahmen zu erhalten. Dazu beigetragen haben auch regelmäßig veränderte Leitlinien anerkannter Stellen, beispielsweise des RKI (Robert Koch Institut). Fakt ist, dass gesundheitsschädliche Partikel in der Luft (darunter Corona-Viren) leicht zirkulieren und so eine potenzielle Ansteckung ermöglichen.

Die im Angebot von MCC HEALTH CARE+ erhältliche Atemschutzmasken entsprechen allen Vorgaben der Norm EN 149 und bietet einen hochgradigen Schutz. Worin die Unterschiede der einzelnen Schutzklassen liegen, wollen wir kurz darstellen:

  • FFP1

Mindestens 80 Prozent der in der Luft befindlichen Partikel werden hierdurch gefiltert – bis zu Partikelgröße von 0,6 μm. Derartige Atemschutzmasken werden häufig in der Nahrungsmittelproduktion oder dem Bauwesen eingesetzt.

  • FFP2

Derartige Atemschutzmasken absorbieren mindestens 94 Prozent der gesundheitsschädlichen Aerosole, Partikel und Stäube in der Luft, egal ob fest oder flüssig. Sie finden in stark kontaminierten Arbeitsumgebungen Einsatz, beispielsweise im klinischen Bereich, Bergbau oder der Metallfertigung.

  • FFP3

FFP3-Atemschutzmasken bieten einen 99-prozentigen Schutz vor gesundheitsschädlichen Partikeln. Sie werden insbesondere in der chemischen Industrie eingesetzt.

Der Unterschied zwischen FFP „R“ und „NR“ Masken

FFP-Masken wurden ursprünglich zum Arbeitsschutz konzipiert. Entsprechend der Arbeitsschutznorm EN149 müssen die Masken mindestens einer Arbeitsschicht von 8 Stunden standhalten. Ausschließlich FFP-Masken, die besondere Anforderungen erfüllen, erhalten eine Kennzeichnung „R“ (Re-useable / wiederverwendbar). Nur diese FFP Masken können gereinigt werden und dürfen (mit gewissen Einschränkungen) länger als eine Arbeitsschicht getragen werden. FFP-Masken mit der Kennzeichnung „NR“ für „Non Reusable“ ist der Gebrauch auf die Dauer einer Arbeitsschicht von 8 Stunden begrenzt. Dies gilt unabhängig vom Hersteller für alle FFP-Masken.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen unverbindlich sind und das sie keine persönliche Beratung
und keine Gefährdungsbeurteilung ersetzen!

Bei eventuellen Rückfragen empfehlen wir ihnen dringend sich vor dem Kauf uns hier zu kontaktieren.

Posted on

Was ist über die Omnikron Untervariante BA.5 bekannt?

Die Omnikron Untervariante BA.5 breitet sich in Portugal rasant aus. Auch in Deutschland werden vermehrt durch BA.5 ausgelöste Infektionen gemeldet. Was ist über die Variante bekannt?

Die Inzidenzen in Portugal steigen weiter und dies trotz einer hohen Impfquote. Dabei haben mehr als 95 Prozent der Portugiesen mindestens eine Impfung. Ausschlaggebend für den rasanten Anstieg der Neuinfektionen ist offenbar die neue Omikron Untervariante BA.5, die bei mehr als 80 Prozent der Neuinfektionen nachgewiesen wurde.

Was ist ein Subtyp einer Virusvariante?

Es ist nicht ungewöhnlich, dass Virus-Varianten, wie die Omnikron Untervariante BA.5 sich durch Übertragung und Verbreitung verändern und mutieren. Aus Virus-Varianten wie der Coronavirus-Variante Omikron können sich wiederum Untervarianten, also sogenannte Sublinien oder Subtypen herausbilden. Insbesondere bei der Übertragung und dem Krankheitsverlauf unterscheiden sich die Sublinien voneinander. Verantwortlich dafür sind die Spikeproteine. Die neuerfassten Omikron-Subtypen BA.4 und BA.5 werden von Experten als ansteckender eingeschätzt als die bisher bekannten „Schwestervarianten“.

Wie ist das aktuelle Infektionsgeschehen einzuschätzen?

Nach Angaben des Robert Koch-Instituts konnten in Europa bisher meist die Omikron-Subtypen BA.1 und BA.2 nachgewiesen werden. In Deutschland dominiert derzeit mit über 80 Prozent die Omikron-Untervariante BA.2. Die Zahl der Infektionen, die auf den ansteckenderen Subtypen BA.5 zurückzuführen sind, steigt jedoch auch bei uns deutlich an.

Wie kann ich mich schützen?

MCC HEALTH CARE+ bietet eine Vielzahl an Produkten, um sich gegen Omnikron Untervariante BA.5 zu schützen. Hierzu zählt z.B. unsere FFP2 Maske von KINGFA in der praktischen 6er Verpackung.